
Ваша оценкаJedem Jugendlichen, der unter der Gerichtsbarkeit des Jugendgerichts steht, so viel Sorgfalt und Fuhrung - vorzugsweise in seinem eigenen Heim - angedeihen zu lassen, wie dies seinem seelischen, gefuhlsmassigen, geistigen und korperlichen Wohl und zugleich den vornehmesten Interessen des Staates dienlich ist; die familiaren Bande des Jugendlichen, wenn immer moglich, aufrechtzuerhalten und zu verstarken und ihn der Obhut seiner Eltern nur dann zu entziehen, wenn sein Wohl und seine Sicherheit un...
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